Auskunftsrecht nach § 34 BDSG
Betroffenen steht gemäß § 34 BDSG ein Auskunftsrecht gegenüber der verantwortlichen Stelle zu. Die verantwortliche Stelle hat in diesem Rahmen Auskunft über nachfolgende Informationen zu erteilen:
- die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen
- den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden
- den Zweck der Speicherung
Sind über den Betroffenen keine Daten gespeichert, ist ihm auch dies mitzuteilen.
Wird ein Auskunftsbegehren ignoriert, kann der Betroffene bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde für Datenschutz einreichen. Kommt es so weit, heißt das für das Unternehmen, dass früher oder später die Aufsichtsbehörde an der Tür klingeln wird. Ein Verstoß gegen den § 34 BDSG stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Unter Verstoß ist dabei die verweigerte als auch die unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Auskunftserteilung zu verstehen.