AGB

 

1. Allgemeines, Geltungsbereich, Begriffsbestimmung (Stand 2. Januar 2021)            

  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der „trans-acta Datenschutz“ GmbH, nachfolgend kurz „trans-acta Datenschutz“ genannt, gelten ausschließlich. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nur insofern anerkannt als das sie Bestandteil des Vertrages sind. Die Bedingungen von „trans-acta Datenschutz“ gelten auch dann, wenn „trans-acta Datenschutz“ in Kenntnis entgegenstehender Geschäftsbedingungen Vertragsleistungen erbringt. Abweichende Regelungen bedürfen ausschließlich der schriftlichen Bestätigung. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Auftraggeber. 
  2. Leistungen von „trans-acta Datenschutz“ werden als kauf-, werk- oder in der Hauptsache als dienstvertragliche Leistungen ausgeführt. Soweit „trans-acta Datenschutz“ dem Auftraggeber Hard- und/oder Software zeitlich befristet zur Nutzung zur Verfügung stellt oder z. B. die entgeltliche Überlassung von Hard- und Softwarekomponenten auf Zeit erfolgt, sind mietvertragliche Leistungen vereinbart. Die organisatorische Einbindung der Leistungen und Lieferungen in den Betriebsablauf wird von dem Auftraggeber, soweit nicht abweichend geregelt, eigenverantwortlich vorgenommen. 
  3. Es ist nach dem Stand der Technik nicht möglich, Fehler in Programmen der Informationstechnologie unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Dienstvertragliche Leistungen dienen der Beratung und Unterstützung, wobei der Auftraggeber für die Verwendbarkeit der nach Maßgabe seiner Vorgaben erbrachten Leistungen und/oder der bei „trans-acta Datenschutz“ erworbenen Waren bzw. Dienstleistungen verantwortlich ist. Waren und Dienstleistungen im Sinne dieses Vertrages sind die vertragsgemäß dem Auftraggeber zu überlassenen Gegenstände einschließlich Software und Beratung, auch soweit sie unkörperlich, z. B. durch elektronische Übertragungsmittel dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. 
  4. Beschaffenheitsgarantien oder sonstige Garantien werden von „trans-acta Datenschutz“ nicht abgegeben, es sei denn, diese sind ausdrücklich in dem Vertrag als „Garantien“ bezeichnet. Dies gilt insbesondere für die Inhalte von Leistungsbeschreibungen und/oder Pflichtenheften. 
  5. Für alle beratenden Tätigkeiten gelten die gesetzlichen Bestimmungen des DS-GVO.

 

2. Termine, Verzug 

  1. Der Auftraggeber kann keinen Zeitplan für die Lieferungs- und Leistungserbringung oder einen Endtermin für die Fertigstellung vereinbaren. Soweit nicht ausdrücklich abweichend geregelt, handelt es sich bei allen Terminen der „trans-acta Datenschutz“ um „Circa-Termine“. 
  2. Der Beginn der von „trans-acta Datenschutz“ angegebenen Bearbeitungs- und Lieferzeiten setzt u. a. die Abklärung aller technischen Fragen, die richtige und rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers, wie z. B. die Beistellung von Leistungsbeschreibung, Pflichtenheft, Vornahme von Abnahmeerklärungen, Abschlags- und Anzahlungen etc. voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Leistungen von „trans-acta Datenschutz“ erfolgen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Angebote auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. „trans-acta Datenschutz“ ist berechtigt, Unteraufträge zu erteilen. 
  4. An dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie insbesondere Datenträgern, Cloud gelagerte Dokumentationen, Dokumentationen, Abbildungen, Zeichnungen und Kalkulationen behält sich „trans-acta Datenschutz“ Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden. 
  5. Kommt der Auftraggeber mit der Erbringung von Mitwirkungsleistungen, wie z. B. im Zusammenhang mit der Bereitstellung einer Leistungsbeschreibung und/oder eines Pflichtenheftes, in Verzug und/oder verletzt er diese schuldhaft, ist „trans-acta Datenschutz“ berechtigt, den entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Termine verschieben sich entsprechend. Weitergehende Ansprüche von „trans-acta Datenschutz“ bleiben unberührt. 
  6. Die Haftung von „trans-acta Datenschutz“ bei Verzug richtet sich, soweit in Ziff. 2.7 nicht abweichend geregelt, gemäß nachstehender Ziff. 13. 
  7. Die Haftung für Vermögensschäden bei Verzug ist bei einfacher Fahrlässigkeit für jede vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalierten Entschädigung auf max. 0,2% des Wertes der Vertragsleistung beschränkt, mit der „trans-acta Datenschutz“ in Verzug geraten ist; der Auftraggeber kann jedoch insgesamt nicht mehr als 10% der Gesamtvergütung als Schadensersatz verlangen.

3. Beschaffenheit der Leistungen oder Waren 

  1. „trans-acta Datenschutz“ behält sich technische Änderungen und dokumentarische Ergänzungen vor, sofern rechtliche Neuregelungen dies verlangen, und wenn hierdurch nur unwesentliche Änderungen in der Beschaffenheit eintreten und der Auftraggeber nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. 
  2. Werden Dokumentationen aufgrund von Vorgaben des Auftraggebers erstellt und/oder verändert, ist „trans-acta Datenschutz“ ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, diese Vorgaben zu überprüfen oder in der Vertragssache mit einfließen zu lassen. 
  3. Bei Standardsoftware dritter Hersteller liefert trans-acta Datenschutz, soweit seitens des Herstellers angeboten und bereitgestellt, die Original-Anwender-Dokumentation. Zur Lieferung einer darüberhinausgehenden Dokumentation ist „trans-acta Datenschutz“ nicht verpflichtet. Es besteht kein Anspruch auf Übergabe einer Dokumentation in Textform. Die Dokumentation wird, soweit nichtabweichend geregelt, als Onlinehilfe zum Abruf bereitgestellt. Wünscht der Auftraggeber eine schriftliche Dokumentation, ist er verpflichtet, dies „trans-acta Datenschutz“ mitzuteilen. „trans-acta Datenschutz“ wird bejahendenfalls dem Auftraggeber ein Angebot über eine solche eigene Dokumentation unterbreiten.
  4. Ist Software zu liefern, wird „trans-acta Datenschutz“ den Objekt-Code auf einem Datenträger dem Auftraggeber übergeben oder per Online übermitteln; es besteht im Übrigen kein Anspruch auf Herausgabe und/oder Offenlegung des Quellcodes. 
  5. Berater der „trans-acta Datenschutz“ agieren ausschließlich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des DS-GVO und darüber hinaus weisungsfrei.

 

4. Abnahme 

  1. Bei werkvertraglichen Leistungen wird „trans-acta Datenschutz“ dem Auftraggeber hinsichtlich der Teilleistungen bzw. zum Endtermin die Erfüllung der Leistungsmerkmale nach festgelegten Abnahmekriterien, ggf. mittels vom Auftraggeber bereitzustellender Testdaten nachweisen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Leistungen unverzüglich abzunehmen. Hierzu sind die von „trans-acta Datenschutz“ bereitgestellten Formulare zu verwenden. Unerhebliche Abweichungen von Leistungsmerkmalen und Abnahmekriterien berechtigen nicht, die Abnahme zu verweigern. Die Verpflichtung von „trans-acta Datenschutz“ zur Fehlerbeseitigung gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages bleibt unberührt. 
  2. Soweit der Auftraggeber von „trans-acta Datenschutz“ erstellte, bereitgestellte und/oder gelieferte Dokumentationen und/oder Teilergebnisse produktiv nutzt, gelten diese als abgenommen, soweit die Abnahmewirkung nicht bereits zuvor eingetreten ist. 
  3. Aufgrund von Fehlern an Geräten und/oder Programmen oder Dokumentationen anderer Anbieter, die nicht nach Maßgabe dieses Vertrages geliefert werden und/oder vom Auftraggeber anderweitig beschafft wurden und/oder bei Bedienungsfehlern, die nicht von „trans-acta Datenschutz“ zu vertreten sind, können weder Abnahmetests verlängert noch die Abnahme verweigert werden.

 

5. Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers 

  1. Der Auftraggeber erbringt gegenüber „trans-acta Datenschutz“ seine Mitwirkungsleistungen im Sinne einer Hauptpflicht. Der Auftraggeber wird „trans-acta Datenschutz“ zwingend bei der Vertragserfüllung unterstützen sowie die von „trans-acta Datenschutz“ für die Auftragsbearbeitung erforderlichen Arbeitsvoraussetzungen und Beistellungen wie z. B. Systemkapazitäten, Hardware, sonstige Betriebsmittel, Telefon- / Netzwerkanschlüsse usw. sowie die zur Arbeit notwendige Betriebsabläufe ohne Kosten rechtzeitig und ordnungsgemäß bereitstellen. Für die Beschaffenheit der beizustellenden Hard- und Software aufseiten des Auftraggebers sowie für Telekommunikationsverbindungen zwischen dem Auftraggeber und „trans-acta Datenschutz“ bis zum vereinbarten Übergabezeitpunkt der vertraglich genannten Gesamtleistung ist „trans-acta Datenschutz“ nicht verantwortlich. 
  2. Der Auftraggeber gewährleistet, dass „trans-acta Datenschutz“ mangelfreie und verwendbare Arbeitsvorlagen und auf Echtheit geprüfte Daten zur Verfügung gestellt werden. Er hat unrichtige bzw. falsche Informationen unter Angabe der ihm bekannten und/oder für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen „trans-acta Datenschutz“ gegenüber unverzüglich anzuzeigen. Der Auftraggeber wird Maßnahmen treffen, um eine Feststellung der Ursachen zu erleichtern sowie um ggf. Schäden zu reduzieren. Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Auftraggeber. Der Auftraggeber ist im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht zur Datensicherung und zur Virenabwehr nach dem aktuellen Stand der Technik verpflichtet. 
  3. Soweit „trans-acta Datenschutz“ dem Auftraggeber Waren, wie z. B. Hardware und/oder Anwendungssoftware zur Nutzung leih- oder mietweise zur Verfügung stellt, trägt der Auftraggeber mit branchenüblicher Sorgfalt die Verantwortung für die sachgerechte und technische Nutzung durch seine Mitarbeiter. Der Auftraggeber trifft notwendige Vorkehrungen, um die Nutzung durch Unbefugte zu verhindern. 
  4. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass „trans-acta Datenschutz“ bereitgestellte Arbeitsvorlagen den gesetzlichen und/oder behördlichen Vorschriften und/oder Auflagen entsprechen. 
  5. Ist „trans-acta Datenschutz“ zur Installation von Software verpflichtet, gewährleistet der Auftraggeber, dass die ihm von „trans-acta Datenschutz“ mitgeteilten Anforderungen an die Hardware und die sonstige Systemumgebung, insbesondere der Anschluss an Netzwerke einschließlich der Verkabelungen vor Beginn der Installation erfüllt sind. Soweit Hardware und / oder Software von „trans-acta Datenschutz“ geliefert wird, stellt der Auftraggeber eine geeignete Hard- und Softwareumgebung zur Verfügung, an die die eigene und / oder von Dritten erworbene Hard- oder Software anzubinden ist.

 

6. Nutzungsrechte 

  1. Ist Standardsoftware dritter Hersteller Vertragsgegenstand, gelten deren Nutzungsbedingungen. Der Lizenzvertrag wird in diesen Fällen unmittelbar zwischen dem Hersteller und dem Besteller geschlossen. Soweit der Auftraggeber es wünscht, werden etwaige „trans-acta Datenschutz“ vorliegende Nutzungsbedingungen diesem vor Vertragsschluss zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt; eine Verantwortung von „trans-acta Datenschutz“ hinsichtlich des Inhalts ist damit nicht verbunden. 
  2. Vorbehaltlich abweichender Nutzungsbedingungen gemäß vorstehenden Ausführungen zu Ziff. 6.1.1 gelten die nachfolgenden Nutzungsbedingungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von trans-acta ist gemäß Ziff. 6.2 ff.

2.1 Der Auftraggeber erhält, sofern nicht abweichend vereinbart, im Falle des Softwarekaufs und / oder der nachvertraglichen Erstellung und / oder Überlassung von Individualsoftware ein zeitlich unbegrenztes, nicht ausschließliches, einfaches Nutzungsrecht. 

2.2 Die Übertragung und/oder die Erteilung von Nutzungsrechten jeglicher durch „trans-acta Datenschutz“ erstellten Dokumentationen an Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung von trans-acta Datenschutz. Bei einem Wechsel der Hardware ist die Software auf der bisher benutzten Hardware vollständig zu löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätig halten oder Benutzen, der überbetrieblicher Nutzung ist unzulässig. 

  1. Die Nutzungsrechte sind auf die vereinbarten Einzelplätze des vertraglich bestimmten lokalen Netzwerks bzw. des von „trans-acta Datenschutz“ gestellten Cloudspeicherplatz beschränkt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine unbefugte Nutzung zu verhindern. 
  2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Software oder sonstige ihm überlassene schriftliche Materialien zu verändern, zu bearbeiten, zu kopieren und/oder zu vervielfältigen; die Regelungen der §§ 69 d) und e) UrhG bleiben unberührt. 
  3. Vorhandene Urheberrechtsvermerke oder Registriermerkmale, wie z. B. Registriernummern in der Software dürfen nicht entfernt und/oder verändert werden. 
  4. Bei jedem schuldhaften Verstoß des Auftraggebers gegen Nutzungsbestimmungen ist „trans-acta Datenschutz“ berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung von dem Auftraggeber zu verlangen. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen, eingetretenen Schaden angerechnet. Die Summe der verwirkten Vertragsstrafen ist auf das 5-fache der Lizenzgebühr beschränkt. „trans-acta Datenschutz“ ist berechtigt, weitergehende Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen.

 

7. Preise, Vergütung 

  1. Vertragliche Leistungen von „trans-acta Datenschutz“ werden zu den in dem Angebot aufgeführten Preisen oder entsprechend nachfolgender Ziff. 7.3 auf Zeit- und Materialbasis von „trans-acta Datenschutz“ berechnet. Etwaige im Angebot enthaltene Vorgaben zur Rechnungsstellung und Fälligkeit von Abschlagszahlungen sind maßgeblich. 
  2. Preise gelten in Euro ab Geschäftssitz „trans-acta Datenschutz“ zuzüglich Versand-, Versicherungs- und Verpackungskosten sowie zzgl. der bei Lieferung gültigen Umsatzsteuer inklusive Originalverpackung. 
  3. Bei werk- und dienstvertraglichen Leistungen auf Zeit- und Materialbasis können unter bestimmten Umständen Arbeits- und/oder Reisezeiten sowie Hard- und Softwarekomponenten zu den im Angebot oder den Preislisten von „trans-acta Datenschutz“ genannten Preisen abgerechnet werden. Sonstige Leistungen wie z. B. Aufenthalts- und Fahrtkosten, Spesen, etc., können u.U. separat berechnet werden. Maßgeblich hierfür ist die aktuelle Preisliste von trans-acta Datenschutz. 
  4. Soweit „trans-acta Datenschutz“ dem Auftraggeber Waren, und Dienstleistungen zur Nutzung zeitlich befristet zur Verfügung stellt und/oder bereitstellt, ist der Auftraggeber verpflichtet, fortlaufend und ohne Rücksicht auf die tatsächliche Inanspruchnahme die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Ist eine monatliche Vergütung vereinbart, ist diese spätestens bis zum 3. Werktag des jeweiligen Monats auf das Konto von „trans-acta Datenschutz“ vorschüssig einzuzahlen. 
  5. Im Falle der Kündigung des Auftraggebers gemäß § 649 BGB bei werkvertraglichen Leistungen steht „trans-acta Datenschutz“ in den Fällen, in denen mit der Leistungsausführung noch nicht begonnen wurde, eine Pauschal-Vergütung in Höhe von 10% der vereinbarten Gesamtvergütung zu. „trans-acta Datenschutz“ ist berechtigt, eine höhere angemessene Vergütung geltend zu machen, soweit diese nachweisbar ist. Der Auftraggeber ist berechtigt, „trans-acta Datenschutz“ nachzuweisen, dass dieser keine oder eine geringere Vergütung zusteht. 
  6. Die in dem Angebot genannten Preise für Leistungen auf Zeit- und Materialbasis können, abhängig von festen Vertragslaufzeiten, mit einer Frist von 3 Monaten, nach Erfüllung des Erstvertragslaufzeit des Vertrages, von „trans-acta Datenschutz“ geändert werden, soweit Kostensenkungen und / oder Erhöhungen, insbesondere im Zusammenhang mit Lohnkosten und / oder Bezugspreisänderungen eintreten. Diese wird „trans-acta Datenschutz“ dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen. 
  7. Die in Angeboten angegebenen Schätzpreise für werk-, kauf- und dienstvertragliche Leistungen von „trans-acta Datenschutz“ auf Zeit- und Materialbasis sind, soweit nicht ausdrücklich abweichend geregelt, unverbindlich. 
  8. Soweit „trans-acta Datenschutz“ im Verlauf der Leistungserbringung feststellt, dass Mengenansätze überschritten werden, wird „trans-acta ist“ den Auftraggeber unbeschadet weitergehender Absprechungsansprüche von „trans-acta Datenschutz“ benachrichtigen. 
  9. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Angebot nichts Abweichendes ergibt, ist der jeweilige Rechnungsbetrag ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Hinsichtlich des Zahlungsverzugs gelten die allgemeinen Regelungen. 
  10. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von „trans-acta Datenschutz“ anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 
  11. Weitergehende, als die vertraglich zugesicherten Leistungen werden im Übrigen von „trans-acta Datenschutz“ nach Aufwand erbracht und abgerechnet, wobei der jeweils im Zeitpunkt der Beauftragung geltende allgemeine Listenpreis von „trans-acta Datenschutz“ maßgebend ist.

 

8. Lieferung, Gefahrübergang 

  1. Unabhängig von der Regelung der Transportkosten geht die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung mit Auslieferung an die mit der Versendung beauftragte Person oder Anstalt auf den Auftraggeber über, selbst wenn „trans-acta Datenschutz“ die Versendung selbst durchführt.
  2. Sofern der Auftraggeber es wünscht, wird „trans-acta Datenschutz“ die Lieferung auf Kosten des Auftraggebers durch eine Transportversicherung abdecken.
  3. Anspruchsgefährdung Es gilt § 321 BGB mit der Maßgabe, dass „trans-acta Datenschutz“ auch bei Gefährdung anderer Ansprüche aus dem gleichen rechtlichen Verhältnis im Sinne von § 273 BGB die Leistung verweigern kann.

 

9. Eigentumsvorbehalt

  1. trans-acta Datenschutz behält sich das Eigentum, sowie das geistige Eigentum an den gelieferten Waren / Dienstleistungen  bis zum Eingang aller Zahlungen aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. 
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Dokumentationen aus der Dienstleistung auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl- und Vandalismusschäden zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs-, Pflege- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss er diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. 
  3. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber „trans-acta Datenschutz“ unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Klage gemäß § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, „trans-acta Datenschutz“ die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den „trans-acta Datenschutz“ entstandenen Ausfall. 
  4. Der Auftraggeber ist vorbehaltlich entgegenstehender Nutzungsbeschränkungen berechtigt, die Waren / Dokumentationen im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt an „trans-acta Datenschutz“ bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt, sofern er die Voraussetzungen für die Weiterleitung der eingenommenen Beträge an „trans-acta Datenschutz“ geschaffen hat und solange nicht die Voraussetzungen der Bestimmungen über Anspruchsgefährdung (§ 321 BGB) eintreten. Die Befugnis von trans-acta Datenschutz, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Auf Verlangen von „trans-acta Datenschutz“ ist der Auftraggeber zur Offenlegung der Abtretung und zur Herausgabe der für die Geltendmachung der Forderung erforderlichen Unterlagen und Informationen verpflichtet. 
  5. „trans-acta Datenschutz“ verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt trans-acta Datenschutz.

 

10. Betriebs- / Verfügbarkeit 

Bezieht sich die Vertragsleistung von „trans-acta Datenschutz“ auf die vorübergehende und / oder laufende Nutzung von EDV-Systemen an den Auftraggeber, gelten mangels abweichender vertraglicher Regelungen nachfolgende Verfügbarkeiten als vereinbart: 

  1. Die EDV-Systeme von „trans-acta Datenschutz“ und der damit einhergehende Service werden in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr unter Berücksichtigung nachstehender Verfügbarkeitsbeschränkung bereitgestellt. Der Auftraggeber erhält die Berechtigung, die Systeme mit einer Verfügbarkeit von 98% im Jahresmittel zu nutzen, soweit nicht ausdrücklich abweichend vertraglich geregelt. 
  2. Berechnet wird die vereinbarte Verfügbarkeit von 98% auf Basis der Jahrestage (365 x 24 Stunden) abzüglich der Wartungsfenster je Woche von 104 Stunden (52 Wochen x 2 Stunden). Während der Zeiten, die außerhalb des, mittels Anwendung der vorbezeichneten prozentualen Verfügbarkeitsangabe festzustellenden, Nutzungszeitraums liegen, ist der Auftraggeber nicht zur Nutzung der Vertragsleistung berechtigt, selbst wenn er zu diesen Zeiten die Vertragsleistungen tatsächlich nutzen kann. 
  3. Zu den die Verfügbarkeit belastenden Ausfallzeiten gehören nicht Zeiten für planmäßige Wartung, Zeiten für außerplanmäßige Wartung entsprechend den Regelungen dieses Vertrages, Ausfälle, die sich infolge technischer und/oder softwareseitiger Veränderung ergeben, Änderungen der Hardware, Versions- und Releasewechsel der Anwendersoftware sowie Ausfallzeiten, für die der Auftraggeber als Verursacher gilt. 
  4. Wenn und soweit in Zeiten geplanter Nichtverfügbarkeit die Systeme genutzt werden, besteht hierauf kein Rechtsanspruch; kommt es dabei (z. B. während eines Wartungsfensters) zu einer Leistungsreduzierung oder Einstellung, besteht für den Auftraggeber kein Anspruch auf Mangelhaftung oder Schadensersatz.
  5. Des Weiteren gelten die Verfügbarkeiten der/des Providers bzw. des Cloudbetreibers und liegen nicht in der Verfügungsgewalt der trans-acta Datenschutz.

 

11. Gewährleistung 

  1. Die Rechte des Auftraggebers aufgrund von Sachmängeln stehen bei Kauf- und Werklieferungsverträgen unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Untersuchung und Rüge gemäß § 377 HGB. 
  2. Beim Kauf gebrauchter Waren sind Rechte des Auftraggebers wegen Sachmängeln ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche und Ansprüche aus einer von „trans-acta Datenschutz“ erteilten Zusicherung / Garantie oder Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie oder wenn „trans-acta Datenschutz“ den Mangel arglistig verschwiegen haben sollte. 
  3. „trans-acta Datenschutz“ ist bei Kaufverträgen berechtigt, den Mangel nach Wahl von „trans-acta Datenschutz“ durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) zu beseitigen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Auftraggeber den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Das Recht des Auftraggebers auf Schadensersatz bleibt unberührt. Die Verpflichtung von trans-acta Datenschutz, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, ist ausgeschlossen, soweit sich diese dadurch erhöhen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde; es sei denn, das Verbringen entspricht den bestimmungsgemäßen Gebrauch. 
  4. Im Falle von Eingriffen des Auftraggebers in die Ware, insbesondere in den Programmcode, die nicht durch die Betriebsanleitung oder sonstige Gebrauchsanweisungen zugelassen sind, stehen dem Auftraggeber keine Ansprüche wegen Mängeln zu, soweit der Auftraggeber „trans-acta Datenschutz“ nicht nachweist, dass der Mangel nicht auf dem Eingriff beruht. 
  5. Bei werkvertraglichen Leistungen gewährleistet trans-acta Datenschutz, dass die Vertragsleistung die im Angebot sowie die ggf. nach Maßgabe des Pflichtenheftes vereinbarten Leistungsmerkmale aufweist und dem Leistungsgegenstand entspricht
  6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ordnungsgemäßheit der Vertragsleistungen unverzüglich zu prüfen und Mängel gegenüber „trans-acta Datenschutz“ unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 

6.1 „trans-acta Datenschutz“ wird gewährleistungspflichtige Mängel des Werkes, die ordnungsgemäß gemeldet wurden, beseitigen. „trans-acta Datenschutz“ ist stets im Rahmen der angemessenen Gelegenheit zur Nacherfüllung bzw. Nachbesserung zu geben. Wird ein Mangel nicht innerhalb angemessener Nachfristen beseitigt oder schlägt die Nachbesserung / Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber hinsichtlich des Mangels nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises, oder falls der Wert oder die Tauglichkeit des Werkes erheblich gemindert ist, die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. 

6.2 Im Falle der zeitweisen, insbesondere mietweisen Überlassung von Leistungen (ASP) steht dem Auftraggeber anstelle eines Rücktrittsrechtes das Recht zur Kündigung des Vertrages (vgl. nachfolgend Ziff. 15) unter den dort dargelegten Voraussetzungen zu. 

  1. Die Gewährleistung erlischt für solche Vertragsleistungen und Waren, insbesondere Programme, die seitens des Auftraggebers geändert wurden oder in die er oder in seinem Auftrage tätige Dritte eingegriffen haben, es sei denn, der Auftraggeber weist gegenüber „trans-acta Datenschutz“ nach, dass dieser Sachverhalt für den Fehler nicht ursächlich war. 
  2. „trans-acta Datenschutz“ kann die Vergütung des Untersuchungsaufwandes verlangen, soweit „trans-acta Datenschutz“ aufgrund einer Fehlermeldung des Auftraggebers tätig war und soweit „trans-acta Datenschutz“ nachweist, dass diese den Fehler nicht zu vertreten hat. 
  3. Bei dienstvertraglichen Leistungen besteht kein Anspruch auf Gewährleistung. Die Haftung von „trans-acta Datenschutz“ richtet sich nach den Bestimmungen gem. nachfolgender Ziff. 13. 
  4. Bei Mietleistungen richtet sich die Gewährleistung im Übrigen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 536 ff. BGB, soweit in diesen Bedingungen nicht abweichend geregelt. „trans-acta Datenschutz“ haftet insbesondere nicht für die Funktionsfähigkeit der Kommunikationsleitungen zu dem vertragsgegenständlichen EDV-Systemen, bei Stromausfällen und bei Ausfällen von Hard- und Software (insbesondere Servern), die nicht im Einflussbereich von „trans-acta Datenschutz“ stehen.
  5. Die Gewährleistungsfrist richtet sich gem. nachstehender Ziff. 13.5, sofern nicht – wie z. B. bei Miete – gesetzlich kürzere Verjährungsfristen einschlägig sind; bejahendenfalls finden diese Anwendung.

 

12. Haftung 

  1. „trans-acta Datenschutz“ haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von „trans-acta Datenschutz“ beruhen. Soweit „trans-acta Datenschutz“ keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung stets auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 

1.1 „trans-acta Datenschutz“ haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern „trans-acta Datenschutz“ schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, unbeschadet der Beschränkung gem. vorstehender Ziff. 

  1. Im Übrigen ist die Haftung von „trans-acta Datenschutz“ im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 

2.1 Soweit dem Auftraggeber ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens und / oder des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung von „trans-acta Datenschutz“ auch im Rahmen des Fehlschlagens der Nacherfüllung, des Rücktritts und / oder der Minderung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, unbeschadet weitergehender Freizeichnungsregelungen. 

  1. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt stets unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung von „trans-acta Datenschutz“ nach dem Produkthaftungsgesetz. 

3.1 „trans-acta Datenschutz“ haftet bei leicht fahrlässigem Verhalten nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, selbst wenn „trans-acta Datenschutz“ über die Möglichkeit solcher Schäden informiert wurde. 

3.2 Findet Mietvertragsrecht Anwendung, ist die Verschuldens unabhängige Haftung von „trans-acta Datenschutz“ auf Schadensersatz (§ 536 a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ausgeschlossen; die Einschränkungen gem. vorstehender Ziff. 13.2 letzter Satz bleibt hiervon unberührt. 

3.3 Soweit in diesen Bedingungen nicht abweichend geregelt, ist eine weitergehende Haftung von trans-acta ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. 

3.4 Soweit die Haftung von „trans-acta Datenschutz“ ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch in Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von trans-acta Datenschutz. 

  1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate; sie beginnt mit der Abnahme spätestens jedoch mit der Ingebrauchnahme der Vertragsleistung. Für Leistungen, die ein Bauwerk oder ein Werk zum Gegenstand haben, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

 

13. Leistungen Dritter 

Eine Haftung von „trans-acta Datenschutz“ ist ausgeschlossen, soweit Ansprüche darauf beruhen, dass – vom Auftraggeber bereitgestellte Bestandteile in Materialien eingebaut wurden und diese fehlerhaft waren; – trans-acta Datenschutz  bei der Erstellung der Materialien,  der Werkausführung,  der Bearbeitung etc.,  Entwürfe,  Spezifikationen,  Daten,  Unterlagen oder Anweisungen erhalten hat und/oder beachten musste,  die vom Auftraggeber oder von Dritten im Auftrage des Auftraggebers geliefert,  beigestellt und/oder übermittelt wurden und diese für die Fehlfunktionen ursächlich waren; – Materialien vom Auftraggeber eigenmächtig und/oder unzulässig verändert und / oder unter anderen als den spezifizierten Einsatzbedingungen genutzt werden; oder – Materialien mit anderen,  nicht von trans-acta Datenschutz  als System gelieferten Material ohne Einverständnis von trans-acta Datenschutz  kombiniert und/oder eingesetzt werden. 

Eine Haftung von „trans-acta Datenschutz“ ist weiterhin ausgeschlossen, soweit Ansprüche darauf beruhen dass Subsysteme oder Dienste von Dritten (Providern /Cloudanbietern) genutzt werden, und diese eigene AGBs vorhält die zu berücksichtigen sind bzw. „trans-acta Datenschutz“ keine technische Einflussnahme darauf ausüben kann.

 

14. Kündigung von Dauerschuldverhältnissen 

Die nachfolgenden Regelungen finden Anwendung auf Verträge, die zwischen „trans-acta Datenschutz“ und dem Auftraggeber zustande gekommen sind und den dauernden Leistungsaustausch vorsehen wie z. B. bei Mietverträgen, Dienstleistungsverträge, Pflegeverträgen, etc. 

  1. Haben die Parteien keine Festlaufzeit vereinbart, können die Verträge mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende ordentlich gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. 
  2. Bei Vertragsbeendigung durch Kündigung zahlt der Auftraggeber den vereinbarten Preis abzüglich der anteiligen Kosten für jenen vereinbarten Leistungsumfang, der durch die Kündigung erspart wurde. 
  3. Im Übrigen können der Auftraggeber und „trans-acta Datenschutz“ den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn der jeweils andere Teil seine vertraglichen Verpflichtungen, selbst nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist, nicht erfüllt und ein Festhalten an den Vertrag für den kündigenden Teil unzumutbar ist. Bei unerheblichen Pflichtverletzungen ist eine Kündigung ausgeschlossen. Die Fristsetzung bedarf der Schriftform. 
  4. Kündigt der Auftraggeber aus Gründen, die von „trans-acta Datenschutz“ zu vertreten sind, zahlt er den Preis nur für diejenigen Teile der anteiligen Leistung, die für ihn objektiv nutzbar sind. 
  5. „trans-acta Datenschutz“ ist berechtigt, nach einer Kündigung die Arbeiten zur Erfüllung des betroffenen Leistungsgegenstandes mit Datum des Wirksamwerdens der Kündigung einzustellen.
  6. Bei Verträgen von Datenschutzbeauftragungen mit Festlaufzeit verlängern diese sich, wenn diese nicht gekündigt wurden um jeweils weiter 24 Monate.
  7. Findet Mietvertragsrecht Anwendung,  kann – unbeschadet der Regelung gem. vorstehender Ziff. 15.3, trans-acta Datenschutz  den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen,  wenn der Auftraggeber für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Vergütung bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung oder in einem Zeitraum,  der sich über mehr als 2 Monate erstreckt,  mit der Bezahlung des Entgelts in Höhe eines Betrages,  der das Entgelt für 2 Monate erreicht,  in Verzug ist. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt „trans-acta Datenschutz“ vorbehalten.

 

15. Datensicherung 

  1. Soweit „trans-acta Datenschutz“ die Datenverwaltung seitens des Auftraggebers übertragen wird, führt „trans-acta Datenschutz“ eine arbeitstägliche Sicherung der Daten durch. Die Datensicherung erfolgt innerhalb der Arbeitstage als inkrementelles Backup und einmal wöchentlich als Fall-Backup. In rollierender Weise werden die Backups nach Ablauf von zwei Wochen überschrieben. Sollte der Auftraggeber weitergehende Datensicherungsmaßnahmen wünschen, können diese mit „trans-acta Datenschutz“ gegen zusätzliche Vergütung vereinbart werden. 
  2. Ist vertraglich eine Zugriffsberechtigung des Auftraggebers für EDV-Systeme von „trans-acta Datenschutz“ vorgesehen, erhält dieser eine Zugriffsberechtigung, bestehend aus einem Benutzerkennwort und einem Passwort. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Benutzerkennwort und Passwort nur den von ihm berechtigten Nutzern mitzuteilen und diese im Übrigen geheim zu halten. 
  3. Der Auftraggeber räumt „trans-acta Datenschutz“ das Recht ein, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten und von „trans-acta Datenschutz“ ggf. gespeicherten Daten vervielfältigen zu dürfen, soweit dies zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen erforderlich ist. „trans-acta Datenschutz“ ist insbesondere berechtigt, die Daten ggf. in Ausfallrechenzentren vorzuhalten oder auf separate Server zur Sicherstellung des Betriebs zu spiegeln. Zur Beseitigung von Störungen ist „trans-acta Datenschutz“ insbesondere berechtigt, Änderungen an der Struktur der Daten oder dem Datenformat vorzunehmen. 

16. Ausschließlichkeit 

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Dritten die Inanspruchnahme der Leistungen von „trans-acta Datenschutz“ ohne deren Genehmigung zu gestatten. Dritter ist nicht, wer im Auftrage des Auftraggebers Leistungen unentgeltlich in Anspruch nimmt, wie beispielsweise Angestellte des Auftraggebers, freie Mitarbeiter im Rahmen eines Auftragsverhältnisses oder, soweit ausdrücklich vereinbaren, verbundene Unternehmen. 

 

17. Erfüllungsort, Rechtwahl, Schriftform, Gerichtsstand 

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder aus dem Angebot von „trans-acta Datenschutz“ nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von „trans-acta Datenschutz“ Erfüllungsort. 
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 
  3. Änderungen des Vertrages zwischen „trans-acta Datenschutz“ und dem Auftraggeber bedürfen der Schriftform. 
  4. Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist als Gerichtsstand die Zuständigkeit des Amts- bzw. Landgerichts Münster gegeben. „trans-acta Datenschutz“ kann nach eigenem Ermessen den Auftraggeber auch an seinem Wohnsitzgericht verklagen.