Die deutsche Vorratsdatenspeicherung ist mit EU-Recht nicht vereinbar. Ohne Anlass dürften die Kommunikationsdaten aller Bürgerinnen und Bürger nicht gespeichert werden, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg. Nur unter bestimmten strengen Voraussetzungen sei eine begrenzte Datenspeicherung zulässig.

EuGH erklärt anlasslose Vorratsdatenspeicherung für rechtswidrig

Die sogenannte Vorratsdatenspeicherung ist hoch umstritten. Es geht um die Frage, ob Internetprovider und Telekommunikationsanbieter die Daten ihrer Kun­den – also beispielsweise IP-Adressen und Rufnummern – für den Zugriff von Behörden speichern müssen. Das sieht das Telekommunikationsgesetz vor, das derzeit auf Eis liegt. Während Si­cher­heits­po­li­ti­ke­r darin ein zentrales Instrument im Kampf gegen organisierte Kriminalität, Kinderpornografie und Terrorismus sehen, halten Bür­ger­recht­le­r und Ver­brau­cher­schüt­ze­r das für einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre.

 

Hintergrund des nun gefällten Urteils ist ein Rechtsstreit der Bundesnetzagentur mit dem Internetprovider SpaceNet und der Telekom, die sich gegen die Speicherpflicht im Telekommunikationsgesetz wehren. Die Bundesnetzagentur hatte diese Regelung bereits 2017 auf Eis gelegt, nachdem das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden hatte, dass SpaceNet nicht zur Speicherung der Daten verpflichtet werden darf. Das war wenige Tage, bevor die neue Regel eigentlich in Kraft treten sollte.

 

Nun hat der EuGH darüber entschieden. Wieder einmal, muss man sagen, denn der Gerichtshof hat in den vergangenen Jahren regelmäßig über die Vorratsdatenspeicherung in verschiedenen Ländern geurteilt und die nationalen Regelungen meistens gekippt. Die Linie der Rich­te­r war dabei recht eindeutig: Das anlasslose Speichern von Kommunikationsdaten verstößt demnach grundsätzlich gegen EU-Recht.

 

Es gelten nur folgende Ausnahmen:

  • Schutz der nationalen Sicherheit, wenn sich der Mitgliedsstaat einer ernsten Bedrohung für die nationale Sicherheit gegenübersieht (z.B. konkrete Hinweise auf Terroranschläge).
  • Gezielte Vorratsdatenspeicherung bei bestimmten Personengruppen.
  • An bestimmten Orten, bei denen es ein erhöhtes Risiko für schwere Straftaten gibt, wie beispielsweise Flughäfen oder Bahnhöfe.
  • IP-Adressen dürfen für Fälle von schwerer Kriminalität (bspw. Wirtschaftskriminalität oder Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) grundsätzlich gespeichert werden.