Was bedeutet Garantie?
Bei einer Garantie verpflichtet sich der Garantiegeber grundsätzlich zu einem bestimmten Handeln in einem bestimmten Fall. Nicht zu verwechseln ist diese mit der gesetzlichen verankerten Mängelgewährleistung. Die Erklärung einer Garantie ist freiwillig und dient dazu, das Vertrauen des Kunden in das Produkt oder die Herstellerfirma zu stärken.

Die Garantie beinhaltet also eine freiwillige Selbstverpflichtung des Herstellers oder (selten) des Händlers, die über den Kaufvertrag hinaus geht. Es gibt dabei die unterschiedlichsten Formen von Garantien:

  • Preisgarantie (Rücknahme oder Preisangleichung, wenn die Konkurrenz billiger ist)
  • Zufriedenheitsgarantie (befristetes Rückgaberecht bei Unzufriedenheit mit dem Produkt)
  • 3 Jahre Garantie für … (Garantieumfang wird meist konkret genannt)
  • Reparaturgarantie
  • Haltbarkeitsgarantie
  • Vor-Ort-Garantie (Verkäufer oder Hersteller repariert vor Ort beim Käufer)
  • Bring -In-Garantie (Käufer muss Ware zur Reparatur zum Verkäufer bringen)

Diese ausgewählten Beispiele stellen die bekanntesten Formen von Garantien dar. Da die Wahl des Garantienamens jedoch nicht an bestimmte Regeln gebunden ist, muss der Käufer genau darauf achten, in welchen Fällen und in welchem Umfang der Schaden oder die Reparatur auch zum Garantiefall werden. Grundsätzlich existieren als übergeordnete Kategorien die Beschaffenheits- und die Haltbarkeitsgarantie.

Damit eine Garantie wirksam ist, muss diese zunächst erklärt werden. Durch die einseitige Erklärung der Garantie wird der Garantiegeber rechtlich an diese gebunden. Wichtig ist, dass Garantieansprüche unabhängig von gesetzlichen Mängelansprüchen bestehen. Oftmals werden Garantien deswegen auf bestimmte Teilbereiche beschränkt, da der Verbraucher durch seine Mängelrechte ausreichend geschützt ist. Bei einer Haltbarkeitsgarantie besteht eine Vermutung zugunsten des Käufers. Wenn also der Garantiefall im Garantiezeitraum auftritt, wird automatisch die Garantie ausgelöst, ohne dass der Käufer dies nochmals gesondert nachweisen muss. Es wird vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe der Ware (Gefahrübergang) vorhanden war.

Um zu vermeiden, dass sich der Garantiegeber im Garantiefall von seiner Ersatzpflicht befreit, wurde in § 444 BGB festgelegt, dass ein Haftungsausschluss bei Erklärung einer Garantie nicht wirksam ist. Insbesondere bei eBay oder anderen Online-Marktplätzen führt der Verkäufer neben der Produktbeschreibung und den Modalitäten der Zahlungsabwicklung einen Haftungsausschluss an. Besteht gleichzeitig eine Garantie, ist dies rechtlich unwirksam.

Die Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie führt nach Erklärung zu einem vertraglichen Erfüllungsanspruch. Dieser verjährt nach überwiegender Meinung nach 3 Jahren (§ 195 BGB). Fristbeginn ist der Schluss des Jahres, in dem der Käufer den Mangel entdeckt hat, beziehungsweise ihn hätte entdecken müssen.

 

Was bedeutet Mängelgewährleistung?
Im Unterschied zur Garantie entstammen Ansprüche des Käufers aus Mängelgewährleistung direkt aus dem Kaufvertrag selbst. Selbst wenn diese nicht gesondert im Vertrag aufgeführt sind: Gewährleistungsansprüche bestehen Kraft Gesetzes. Voraussetzung ist allerdings, dass tatsächlich ein Mangel an der Sache vorhanden ist.

Die §§ 434, 435 BGB bestimmen beispielsweise für den Kaufvertrag, was ein Mangel (Sach- oder Rechtsmangel) ist. Ein Mangel liegt bspw. vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine zu geringe Menge geliefert wird.

Liegt ein Sachmangel vor, so stehen dem Anspruchsinhaber verschiedene Mängelrechte zur Verfügung. Zunächst besteht ein sog. Vorrang der Nacherfüllung (§ 439 BGB). Dem Vertragspartner soll so die Möglichkeit gegeben werden, durch Reparatur oder Nachlieferung der Sache am Vertrag festzuhalten. Verweigert er dies oder schlägt die Nacherfüllung mehrmals fehl, so kann der Käufer den Kaufpreis mindern (§ 441 BGB), vom Vertrag zurücktreten (§ 437 Nr.2 BGB) oder kann Schadensersatz (§ 437 Nr.3 BGB) geltend machen.

Der Verkäufer haftet grundsätzlich für alle Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben. Darunter fallen auch sog. versteckte Mängel, die bereits vorhanden waren, jedoch erst später entdeckt wurden. Liegt ein Mangel vor, muss immer bei demjenigen reklamiert werden, bei dem man die Sache gekauft hat. Meist ist dies der Händler, bei dem Sie die Ware erworben haben. Falsch wäre es, Gewährleistungsrechte direkt beim Hersteller seine Rechte geltend zu machen.

In der Praxis geschieht es allerdings oft, dass der Verkäufer als Vertragspartner versucht, die Mängelhaftung mit Verweis auf eine Garantie auf den Hersteller abzuwälzen. Hierauf müssen Sie sich als Kunden in der Regel jedoch nicht einlassen.

Beweislastumkehr nach 6 Monaten
Die gesetzliche Verjährungspflicht beträgt grundsätzlich zwei Jahre (§ 438 Abs.1 Nr.3 BGB). Beim Verkauf von Gebrauchtwaren kann die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen auf 12 Monate verkürzt werden. Besonders wichtig ist, dass die Frist bei reinen Privatverkäufen komplett durch einen Haftungsausschluss ausgeschlossen werden kann.

Beim sogenannten Verbrauchergüterkauf gibt es für die ersten 6 Monaten nach Übergabe eine Beweislastumkehr in § 476 BGB. Das bedeutet, dass im B2C Bereich bei Mängeln, die in den ersten 6 Monaten nach Übergabe auftreten, vermutet wird, dass der Mangel von Anfang an da war. Ergebnis: Der Kunde muss nicht beweisen, dass der Mangel „schon immer“ da war, der Händler haftet.

Was passiert nach den 6 Monaten?
Nun müsste der Kunde beweisen, dass die Ware einen Mangel hat und dieser Mangel schon von Anfang an da war. Es sein denn, so § 476 BGB, „diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.“. In vielen Fällen behaupten Verkäufer nach 6 Monaten dann häufig, der Kunde hätte das gekaufte Produkt falsch bedient, deswegen sei es kaputtgegangen.

Hier muss dann der Kunde beweisen, dass das Gerät beispielsweise nach 12 Monaten den Geist aufgegeben hat, weil der Mangel schon bei Kauf des Geräts vorhanden war. Und nicht etwa, weil er es falsch bedient hat oder normaler verschleiß vorliegt.

Das ist für den Kunden in der Praxis oft nicht so leicht zu beweisen. Helfen kann hier aber das Internet. Sind bestimmte Produkte bekannt dafür, dass diese regelmäßig nach kurzer Zeit (egal ob nach 3 oder nach 9 Monaten) kaputtgehen, spricht das für einen Planungs- oder Produktionsfehler. Der Händler kann sich dann nicht mit Verweis auf die Beweislastumkehr herausreden.

Was bedeutet Produkthaftung?
Bei der Mängelhaftung richtet man seine Ansprüche direkt an seinen Händler. Sie umfassen die mangelbedingte eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit der Sache. Die Produkthaftung dagegen umfasst weitere Schäden an Leben, Gesundheit, Eigentum und weiteren Rechtsgütern, die gerade durch die Mangelhaftigkeit der Sache entstanden sind. Hier bestehen Ansprüche direkt gegen den Hersteller oder Produzenten.

Bei privater Nutzung sieht das Produkthaftungsgesetz Schadensersatzansprüche vor. Liegt eine gewerbliche Nutzung vor, können diese aus § 823 BGB abgeleitet werden. Bei der Produkthaftung besteht im Gegensatz zu den Mängelgewährleistungsrechten nicht die Möglichkeit der Nachbesserung.

 

Nochmal die wichtigsten Punkte

  • Garantie ist die freiwillige Selbstverpflichtung des Herstellers oder Händlers, der über den Kaufvertrag hinaus geht.
  • Garantieansprüche sind unabhängig von gesetzlichen Mangelansprüchen.
  • Mängelgewährleistung ist gesetzlich gesichert und meint die Erstattung oder den Ersatz von mangelhafter Ware oder Dienstleistung durch den Händler.
  • Aufgrund von Mangelhaftigkeit und daraus resultierende Schäden oder Gefahren spricht man von Produkthaftung, für die der Hersteller haftet.